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Herausgeber: Abenteuerzentrum BerlinFahrten-Ferne-Abenteuer Abenteuerzentrum Berlin gemeinnützige GmbH
Geschäftsführer: Axel Wagner
Sitz: Eichhörnchensteig 3, 14193 Berlin
Kontakt:
Telefon: 030/826 13 17
Telefax: 030/92 21 24 38
Internet: www.abenteuerzentrum.berlin
E-Mail: kontakt@abenteuerzentrum.berlin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Registernummer HRB 163135 B
Steuernummer 27/613/03193 FA für Körperschaften Berlin
Kontoverbindung:
Berliner Sparkasse
Kontonummer: 66 03 09 01 96
Bankleitzahl: 100 500 00
IBAN: DE31 1005 0000 6603 0901 96
BIC: BELADEBE
Vertretungsberechtigung
Fahrten-Ferne-Abenteuer Abenteuerzentrum Berlin ist als gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer HRB 163135 B und mit dem Bescheid des Finanzamt für Körperschaften I (Berlin) vom 12.12.2022 unter der Steuernummer 27/613/03193 als gemeinnützigen Zwecken im Sinne §§51 ff. AO dienend anerkannt. Vertretungsberechtigt für die Gesellschaft ist als Geschäftsführer Axel Wagner.
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Urheberrecht
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Bookacamp
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen werden wirksamer Bestandteil des zwischen Ihnen und Fahrten-Ferne-Abenteuer Abenteuerzentrum Berlin gemeinnützige GmbH (FFA) geschlossenen Vertrages zur Teilnahme an einer Jugendhilfemaßnahme. Wir verstecken uns nicht hinter komplizierten juristischen Satzkonstruktionen, sondern möchte Ihnen die Einzelheiten der Abwicklung des Vertrages leicht verständlich und klar aufzeigen.
I. Titel: Allgemeine Bestimmungen
II. Titel: Rechte des/der Teilnehmers*/in*
1. Rücktritt durch den/die Kunden/in*vor Reisebeginn
Der/die Reisende* kann jederzeit (egal aus welchem Grund) vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei FFA. Es wird empfohlen, die Rücktrittserklärung durch eingeschriebenen Brief an FFA zu schicken, damit der/die Reisende* im Zweifel beweisen kann, dass er/sie* die Rücktrittserklärung abgeschickt hat. Tritt der/die Reisende* vom Reisevertrag zurück oder tritt er/sie* die Reise nicht an, so kann FFA eine Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Die Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich der/die Reisende* nicht rechtzeitig oder ohne die erforderlichen Dokumente (z.B. Reisepass), zu den mit den Reiseunterlagen bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abreiseort einfindet.
Bei Rücktritt fallen folgende Kosten an:
Bis 45. Tag vor Antritt: 10%
44. bis 35. Tag: 20%
34. bis 22. Tag: 30%
21. bis 15. Tag: 50%
14. bis 7. Tag: 75%
6. bis 1. Tag: 90%
Absage am Tag des Reiseantritts: 100%
Die Entschädigung berechnet sich für jede/n zurückgetretene/n Teilnehmer*in jeweils aus dem Reiseendpreis. FFA empfiehlt in allen Fällen dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung (kostet nur wenige Euro!).
2. Umbuchung und Vertragsübertragung
Bis zum Reisebeginn kann der/die Reisende* verlangen, dass statt seiner /ihrer* eine andere Person in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. FFA kann dem Eintritt dieser Person widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine andere Person in den Vertrag ein, so haften diese und der/die Teilnehmer*in als Gesamtschuldner*innen für den Teilnahmebeitrag und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Die durch den Wechsel entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten der Reisenden, betragen jedoch mindestens 25 Euro.
III. Titel: Rechte von FFA
1. Leistungsänderungen
FFA kann die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Leistungen ändern, wenn ansonsten die Durchführung der Reise gefährdet wäre und es sich nicht um eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung handelt. Wesentlich sind solche Leistungen, die zwingend zur Durchführung der Reise erforderlich sind (z.B. Tauchkurs bei einer Tauchreise etc.). Wann eine erhebliche Änderung vorliegt, muss im Einzelfall geklärt werden.
2. Rücktritt durch FFA vor Reisebeginn
FFA kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten:
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmer*innenzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmer*innenzahl hingewiesen wird.
Wenn ein ordnungsgemäßer Reiseablauf nicht mehr gewährleistet werden kann.
FFA ist verpflichtet, die/der Reisende* unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm/ ihr die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der/ die Reisende* erhält in diesen Fällen den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
3. Kündigung durch FFA während der Reise
FFA kann in folgenden Fällen nach Reiseantritt den Reisevertrag kündigen:
– Wenn der/die Teilnehmer*in die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er /sie* sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesen Fällen sind auch die von FFA eingesetzten Betreuer*innen zu einer Kündigung bevollmächtigt.
– Wenn die Reise infolge, bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
FFA kann in diesen Fällen Entschädigung für erbrachte Leistungen verlangen. Nr. 4 b des II. Titels der allgemeinen Reisevertragsbedingungen findet Anwendung.
IV. Titel: Haftung
1. Haftung für Fremdleistungen
a) FFA haftet nicht für Mängel im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltung, Theaterbesuch, Ausstellung) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. FFA haftet in diesem Fall nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung, nicht für die Leistungserbringung selbst.
b) Wird eine Beförderung im Linienverkehr (z.B. Flug, Bahnfahrt) erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis (Flugticket, Fahrschein) ausgestellt, so erbringt FFA insoweit Fremdleistungen, sofern in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. FFA haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst.
2. Haftungsbeschränkungen
a) An Unternehmungen mit besonderem Risiko, wie Trekkingtouren etc. beteiligt sich der/die Reisende auf eigene Gefahr. FFA haftet insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
b) Die Haftung von FFA für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit FFA für einen dem/der Reisenden* entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
3. Mitwirkungspflicht des/der Teilnehmers*/*in
Der/die Teilnehmer*in ist gesetzlich verpflichtet, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Zudem hat er/sie* Mängel unverzüglich der örtlichen Fahrtenleitung zur Kenntnis zu geben, damit FFA für Abhilfe sorgen kann.
4. Ausschlussfrist und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der /die Reisende* innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise gegenüber FFA geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der /die Reisende* Ansprüche nur geltend machen, wenn er/sie* ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des/der Reisenden* verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.
1. Pass-, Visa- und Gesundheits-vorschriften
FFA steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheits-vorschriften, sowie deren eventuelle Änderungen zu unterrichten. Für Angehörige* anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. FFA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung. Der/die Teilnehmer*in ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen/ihren* Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von FFA bedingt sind.
2. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge, vielmehr ist anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke eine angemessene Regelung durch die Vertragsschließenden zu vereinbaren, die der am nächsten kommt, was diese gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt haben würden, sofern sie die Ungültigkeit der Bestimmung bzw. die Lücke bedacht hätten.
3. Allgemeines
Der /die Empfänger*in der Reisedokumente ist verpflichtet, die empfangenen Unterlagen umgehend auf Richtigkeit zu überprüfen (Name, Reisedaten, Reiseziel etc.) und bei fehlerhafter Ausstellung sofort zu reklamieren.
Mit dem Abschluss des Reisevertrags willigt der7die Reisende, bzw. dessen Erziehungsberechtigte zugleich in die Herstellung und Verwendung von Bildnissen seiner Person im Zusammenhang mit der Reise durch den Reiseveranstalter zu Werbezwecken ein. § 23 Kunsturhebergesetz bleibt unberührt.
4. Gerichtsstand
Gerichtstand ist Nürnberg.
5. Veranstalter
Fahrten-Ferne-Abenteuer Abenteuerzentrum Berlin gemeinnützige GmbH
Eichhörnchensteig 3
14193 Berlin
www.abenteuerzentrum.berlin
6. Datenschutz
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Stand: 24.05.2020